Gemeinde
Wullenstetten
Gottesdienste
Unsere Pfarrei
Der Beginn der Pfarrei Wullenstetten ist nicht genau bekannt. Im Jahr 1289 wurde die Wullenstetter Kirche zum ersten Mal urkundlich erwähnt. Der Grundstein zum derzeitigen Kirchenschiff wurde im Jahre 1607 gelegt. Das Gebäude in seiner jetzigen Form ist wahrscheinlich das vierte auf diesem Platz. Der Turm mit seinen sieben Geschoßen ist der älteste Teil der Kirche.
Seit dieser Zeit wurde an der Außenansicht nur wenig verändert, während der Innenraum immer wieder umgestaltet wurde. Der Choraltar war schon in den ganz frühen Zeiten der Jungfrau Maria geweiht und die Seitenaltäre der heiligen Katarina von Alexandrien und dem heiligen Martin. Die jetzigen Deckengemälde und der Kreuzweg wurden von Konrad Huber in den Jahren etwa von 1783-1785 gemalt und gelten als sein schönstes Frühwerk.
Kunsthistorisch gäbe es noch viel zu berichten, doch hat die Kirche am Ort für die Menschen immer auch ihre ganz eigene Bedeutung und Geschichte. Jeder verbindet mit dem Gebäude die Suche nach seinem Glauben, seiner Spiritualität, verbindet Erinnerungen, Erfahrungen, Geschichten und Fragen damit, und die Suche nach Momenten der Ruhe in hektischer Zeit und oft auch nach Gebet in Freud und Leid und nach Gott. So ist die Kirche vor Ort lebendiges Zeugnis des christlichen Glaubens der Menschen und verbindet in ihren Geschichten viele Generationen miteinander und ist und bleibt ein sichtbares Wahrzeichen der Menschen miteinander, bleibt Heimat für alle.
Zur Pfarrgemeinde Wullenstetten gehören folgende Gebäude:
Kirche mit Pfarrhaus, Gemeindehaus St. Katharina.
In all den Jahren haben sich viele Menschen in der Gemeinde in den verschiedenen Gruppen engagiert und das bunte Gemeindeleben mitorganisiert und mitgetragen. Die Kirchengemeinde ist immer miteingebunden in das Vereinsleben in Wullenstetten.
Aktive Gruppen
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Katholischer Deutscher Frauenbund
Frau Christine Wihlenda
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Eltern Kind Gruppen
Melanie Dworatschek
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Liturgiekreis
Frau Frey Angelika u. Team
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KAB-Ortsgruppe
Ingrid Sommer
Satzung „Förderverein Mariä Verkündigung Wullenstetten e.V.“
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Mariä Verkündigung Wullenstetten“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist 89250 Senden, Ortsteil Wullenstetten
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Memmingen
- 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung baulicher Maßnahmen an der katholischen Kirche „Mariä Verkündigung“ in Wullenstetten, sowie die Förderung des kulturellen und religiösen Lebens in und um die Kirche Mariä Verkündigung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Sammeln von Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die zur Förderung der Satzungszwecke auf Antrag gewährt werden. Er wird weiterhin verwirklicht durch das Durchführen eigener kultureller Veranstaltungen.
- 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen sein.
- Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres. Er muss nicht begründet werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 1. 0ktober dem Vorstand zugehen.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereines in grober Weise zuwiderhandelt.
- 4 Beiträge und Spenden
- Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden auf
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung
- 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 6 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
- Die Vorstandmitglieder müssen natürliche Personen und Vereinsmitglieder sein.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auch nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis an deren Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt worden sind.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind immer jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Jedes Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
- 7 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalenderjahr eine Vorstandssitzung abhalten. Zu diesen Sitzungen lädt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende schriftlich, oder per elektronischer Post ein. In Ausnahmefällen kann eine Vorstandssitzung auch telefonisch durchgeführt werden. Zu den Sitzungen sollen auch die Beiratsmitglieder eingeladen werden.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn dieser nicht anwesend ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen und unter Angaben der Funktion zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlich Umlaufverfahren, per Telefax oder per elektronischer Post fassen. Dabei müssen alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
- 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung ist der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter
- Die Einladung erfolgt in Textform; eine Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail zugegangen sein. Diejenigen, die keinen Internetzugang haben oder diesen nicht hierfür nutzen möchten, sind schriftlich per Post zu laden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse bzw. Adresse gerichtet war.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung; über die ergänzten Tagesordnungspunkte können ebenfalls Beschlüsse gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Wahl und Abwahl des Vorstands und dessen Entlastung
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Beschlüsse sind gültig, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Zu den abgegebenen Stimmen zählen auch Enthaltungen und ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- 9 Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der aus bis zu vier natürlichen Personen bestehen kann, die selbst Vereinsmitglieder sind.
- Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand mit Rat und Tat, sind aber nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von längstens drei Jahren gewählt, wobei die Amtszeit mit der Wahl eines neuen Vorstandes endet.
- Die Mitgliedschaft im Beirat endet außer im Falle der Beendigung gemäß Nummer 3 durch Abberufung durch den Vorstand, Amtsniederlegung oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
- Der Beirat kann an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, ist dabei aber nicht stimmberechtigt.
- Jedes Beiratsmitglied ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.
- 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
- Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchenstiftung Mariä Verkündigung Wullenstetten, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht und dem Finanzamt anzuzeigen.
- 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.09.2024 beschlossen.
Pfarrgemeinderat
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Simone Wäckerle
1. Vorsitzende Pfarrgemeinderat
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Maria Kast
Pfarrgemeinderat
-
Tanja Hofmann
Pfarrgemeinderat

-
Diana Hofbauer
Pfarrgemeinderat
-
Daniela Bencze
Pfarrgemeinderat